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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 143/09

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 143/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W143.09.00
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgege-ben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten iHv EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:

Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO EUR 37,50

Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostO

weitere EUR 5,--

(max. EUR 10,- für den Gesamtauftrag).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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