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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 13/10

Datum:
02.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 13/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1202.I10W13.10.00
 
Tenor:

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:

Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen

- statt:

„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“

- richtig:

„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“

Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen

-statt:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“

-richtig:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“

 
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