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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 13/10

Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 13/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1026.I10W13.10.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.10.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007

(I-23 U 199/06) sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.04.2008 an den Beklagten zu 15) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird weder abgesehen noch wird diese reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98 %.

 
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