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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 97/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 97/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0114.I10U97.09.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufungen der Klägerinnen gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 2 % und der Beklagte zu 1) zu 50 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben zu erstatten

– der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 1) 98 %, die Klägerin zu 2) 2 %

- dem Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1) 48 %, die Klägerin zu 2) 2 %

- den Klägerinnen zu 1) und 2) der Beklagte zu 1 jeweils 50 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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