Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 147/09

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 147/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0527.I10U147.09.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 311c, 314 a.F., 314, 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 550, 566 a.F., 582, 929, 930

1. Zur Abgrenzung zwischen Miete/Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter einzurich-tenden Theaters.

2. Zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.

3. Zur fristlosen Kündigung des Verpächters wegen der baubauordnungsrechtlich nicht geneh-migten Nutzung eines Zwischengeschosses (unzureichende Deckenhöhe, Brandschutzmängel) als Büroebene durch den Mieter.

4. In Dauerschuldverhältnissen muss ein vertragswidriges Verhalten des Anderen innerhalb an-gemessener Frist zum Anlass einer Kündigung genommen werden.

5. Den Verpächter trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass das beanstandete Verhalten des Pächters bei Ausspruch der Kündigung noch vorgelegen hat.

6. Auch längere Zeit zurückliegende Vorfälle können zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündi-gung unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaft schweren Pflichtverletzung herangezogen werden, wenn neuerliche Verstöße gegen die pachtvertraglichen Verpflichtungen hinzutreten.

7. Eine kündigungsrelevante Zerrüttung der Parteien kann nicht daraus abgeleitet werden, dass zwischen den Parteien seit Vertragsbeginn insgesamt vier Prozesse geführt worden sind.

8. Die Inventarersetzungspflicht des Verpächters nach § 582 Abs. 2 Satz 1 BGB kann abbedun-gen werden

9. Vom Pächter angeschafften Stücke werden mit der Übernahme in das Inventar nicht automa-tisch Eigentum des Verpächters. Hierzu bedarf es vielmehr einer Eigentumsübertragung ge-mäß §§ 929, 930 BGB.

10. Zur ausreichenden Bezeichnung i.S. des § 550 BGB bei Übernahme des noch zu errichtenden kompletten Gebäudes (Theater) durch den Pächter.

11. Enthält der Pachtvertrag – wie hier – in Bezug auf die Bühnen-, Licht- und Tonausstattung keine Einzelauflistung der vom Verpächter zu erbringenden Leistungen, schuldet dieser eine handelsübliche Innenausstattung, die dem vertraglichen Zweck entspricht.

12. Zur Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a. F./§ 550 BGB, wenn die vorgesehene Inventa-risierung nicht nachgeholt haben.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2009 verkün-dete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank