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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10

Datum:
01.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4.Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-4 RBs 25/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0701.IV4RBS25.10.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

1.       Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

2.       Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.       Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.

4.       Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 

 
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