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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-4 RBs 180/10

Datum:
22.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-4 RBs 180/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1122.IV4RBS180.10.00
 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass das Bußgeld auf 170,- Euro reduziert wird.

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beschwer-deführer auferlegt.

 
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