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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juni 2010 wird der am 9. Juni 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 92/10) abgeändert und dem Antragsteller für die Anträge aus der Antragsschrift vom 15. April 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in W. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihm für seinen beabsichtigten Antrag auf Regelung des Umgangs mit den Kindern S.-M. K. und V. L. Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht als mutwillig anzusehen, so dass ihm, weil sein Begehren auch eine hinreichende Erfolgsaussicht hat, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.
2Die hinreichende Erfolgsaussicht für die begehrte Regelung des Umgangs ergibt sich bezüglich S.-M. aus § 1684 Abs.1 BGB. Ein Umgangsrecht steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach auch mit V. zu, auch wenn diese nicht von ihm abstammt. Denn der Antragsteller hat hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er ein Recht auf Umgang mit V. gemäß § 1685 Abs. 2 BGB hat.
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist vorliegend nicht mutwillig, auch wenn der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts nicht das Jugendamt eingeschaltet hat. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rdnr. 30). Ob ein Antrag zum Umgangsrecht als mutwillig anzusehen ist, wenn – wie hier – vor einer Rechtsverfolgung die Hilfe des Jugendamtes nicht in Anspruch genommen wird, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand/Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rdnr. 465 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nach Ansicht des Senats ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und zu prüfen, ob eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, in der konkreten Situation des betroffenen Elternteils sogleich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hätte.
4Im vorliegenden Falle ist es nicht als mutwillig anzusehen, dass der Antragsteller eine gerichtliche Regelung des Umgangs erstrebt, ohne zuvor das Jugendamt angerufen zu haben. Denn er sieht sich seit Anfang April 2010 dem Antrag der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2010 (18 F 72/10 – Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt) ausgesetzt, ein Umgangsrecht mit den beiden Kindern für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen. Aus diesem Antrag der Kindesmutter ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese nicht mehr gewillt ist, ihm freiwillig Umgang mit den beiden Kindern zu gewähren. Zumindest bezüglich V. hat die Kindesmutter dies mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 nochmals bestätigt. Hinzu kommt noch, dass dem Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits seit längerer Zeit, nämlich seit einem Vorfall im Dezember 2009, dessen Einzelheiten streitig sind, seitens der Antragsgegnerin kein Umgang mit den Kindern mehr eingeräumt wird. Auch hat der Antragsteller erfolglos versucht, eine einvernehmliche Regelung des Umgangs während der Sommerferien 2010 zu erreichen. Bei dieser Sachlage, bei der die Aussichten, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung des Umgangsrechtes mit Hilfe des Jugendamtes kommen wird, als äußerst zweifelhaft anzusehen sind, ist es nicht als mutwillig anzusehen, dass der Antragsteller sogleich das Gericht angerufen hat. Da ein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass eine bemittelte Partei in einer solchen Situation das Gericht nicht sofort angerufen hätte, nicht existiert, ist es vielmehr zur Gleichstellung von bemittelter und unbemittelter Partei geboten, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
5Das Amtsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers getroffen. Diese Feststellungen holt der Senat nach: Da der Antragsteller hinreichend nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, sich auch nur zum Teil an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, ist ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
6Gem. § 78 Abs. 2 FamFG ist dem Antragsteller vorliegend nach seiner Wahl Rechtsanwalt Kind beizuordnen. Dessen Beiordnung erfolgt nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 FamFG, wonach ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Mit seinem Beiordnungsantrag hat sich Rechtsanwalt K. konkludent mit der entsprechenden Einschränkung seiner Beiordnung einverstanden erklärt (BGH FamRZ 2007, 37 zum inhaltsgleichen § 121 Abs. 3 ZPO).