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Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen zurück-gewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht verweigert.
2Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich.
3Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird von der Antragstellerin damit begründet, dass erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien, wenn sie - die Antragstellerin - nun darauf bestehe, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei ihr in O. habe.
4"Erhebliche Streitigkeiten" geben ohne das Hinzutreten besonderer Umstände jedoch keinen Anlass für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden. Solche besonderen Umstände sind im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Bis zum 28.03.2010 haben die Kindeseltern die Kindesbetreuung im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells sichergestellt. Nachdem der Antragsgegner am 03.04.2010 - also erst nach der Einleitung der gerichtlichen Verfahren - durch den Bevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Antragstellerin zur Fortführung des Wechselmodells nicht mehr bereit war, hat der Antragsgegner dies vorläufig hingenommen und sich bereits seit dem 04.04.2010 damit begnügt, sein Kind nur noch an den Wochenenden zu betreuen. Im Termin am 04.05.2010 haben die Kindeseltern dann Einvernehmen erzielt, dass die Kindesbetreuung in der seit dem 04.04.2010 praktizierten Form fortgeführt wird.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem keinerlei außergerichtliche Einigungsbemühungen der Antragstellerin vorangegangen sind, war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend erfolgversprechend. Ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des parallel eingeleiteten und zeitnah terminierten Hauptsacheverfahrens zu keiner Zeit.