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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 173/09

Datum:
17.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 173/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0317.II8UF173.09.00
 
Leitsätze:

Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Fa-miliengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 12.11.2009 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12 x 200 € = 2.400 € festgesetzt.

 
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