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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 165/09

Datum:
03.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 165/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0303.II8UF165.09.00
 
Leitsätze:

Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe fast durchgehend erwerbstätig war und die Möglichkeit hatte, sich beruflich seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu entfalten, während die Unterhaltspflichtige zunächst 20 Jahre lang den Haushalt und die Kinder versorgte und sich erst im Anschluss daran seinem beruflichen Fortkommen widmen konnte und zudem durch die während der Ehe begründeten hohen Verbindlichkeiten der Parteien faktisch allein belastet wird, lassen diese atypischen Umstände auch beim Krankenunterhalt – trotz der hier bestehenden besonderen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität (BGH v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08) – eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs geboten erscheinen.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Streitwert für die Berufungsinstanz 3.387 €.

 
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