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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 51/10

Datum:
29.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 51/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0729.II7WF51.10.00
 
Schlagworte:
Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung, wenn der Streit durch Vergleich endgültig beigelegt wird.
Normen:
§ 41 FamFG
Leitsätze:

Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-ners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

Beschwerdewert: bis 500 €.

 
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