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Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrag-stellerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Amtsgerichts Erke-lenz vom 15.12.2009 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.590 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 4, 57 Abs. 7 FamGKG).
I.
2Die Parteien heirateten am 11.12.2008 und trennten sich Anfang Januar 2009.
3Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 hat die Antragstellerin die Ehescheidung begehrt. Mit Verfügung vom 03.11.2009 hat das Amtsgericht auf die Regelung des § 3 Abs. 3 VersAusglG hingewiesen (Bl. 10 GA). Hierauf teilten beide Parteien mit, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird.
4Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Amtsgericht den Gegenstandswert lediglich für die Ehescheidung festgesetzt sowie mit Beschluss vom 14.01.2010 die Ehe der Parteien geschieden und unter 2. beschlossen: " Der Versorgungsausgleich findet nicht statt”.
5Gegen die Nichtfestsetzung eines Streitwerts für den Versorgungsausgleich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt und beantragt, den Streitwert insoweit auf 1.590 € festzusetzen.
6Zur Begründung verweisen sie auf § 50 FamGKG. Ausgehend von einem Nettoeinkommen der Parteien über drei Monate in Höhe von 7.950 € ergebe sich der angegebene Gegenstandswert. Auch wenn der Versorgungsausgleich letztlich nicht durchgeführt werde, bedürfe dies einer Prüfung, so dass auch ein Verfahrenswert festzusetzen sei.
7Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
8Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, für den Fall, dass kein Versorgungsausgleich stattfinde, sehe § 50 Abs. 1 FamGKG keine Reglung vor. Das Amtsgericht hat dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
11Mit Recht geht auch das Amtsgericht davon aus, dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes nur nach § 50 - hier Abs. 1 - FamGKG erfolgen kann. Dessen Voraussetzungen liegen indes vor.
12Nach einer Auffassung entstehe die Gebühr nach § 50 FamGKG erst mit der Einleitung des Verfahrens; wenn aber lediglich durch das Familiengericht abgeklärt werde, ob eine Versorgungsausgleich durchzuführen ist, stelle dies keine Verfahrenseinleitung dar (Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens 11. Auflage § 50 Rz 8).
13Diese Auffassung entspricht indes nicht dem gesetzgeberischen Willen. Dieser hat im Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG; BT-Drs. 16/10144 vom 20.08.2008 Bl. 87) klargestellt, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von § 48 VersAusglG eingeleitet wird, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen ist. Hierbei wird auf § 137 FamFG ausdrücklich Bezug genommen. Gemäß § 137 Abs. 2 FamFG ist in diesem Falle demnach auch ohne Antrag bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren prozessrechtlich eingeleitet worden. Aus der weiteren Begründung zu § 48 FamFG ergibt sich, dass insoweit lediglich zwischen den Verfahren gemäß § 137 Abs. 2 FamFG und isolierten Verfahren unterschieden wird (a.a.O. S: 86). Soweit auf Antragsverfahren rekurriert wird, sind damit ersichtlich nicht solche Verfahren nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gemeint, obgleich hier ebenfalls der Versorgungsausgleich erst auf Antrag durchgeführt wird, der hier indes fehlt, sondern auf andere Verfahren, welche erst mit der Antragstellung anhängig werden, während auch in Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bereits von Amts wegen eine Verfahrenseinleitung erfolgt.
14Es ist daher zwischen Einleitung (hier nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und der materiell-rechtlichen Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu unterschieden. (Erst) letzteres ist von dem hier nicht gestellten Antrag abhängig, verhindert aber denknotwendig nicht mehr die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens. Die Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Behandlung sowie der materiell-rechtlichen Bewertung rechtfertigt sich auch dadurch, dass das FamFG die prozessualen Regelungen trifft, wobei die hier vertretene Auffassung hinsichtlich der Einleitung eines Versorgungsausgleichsverfahrens auch durch § 137 Abs. 1 und 2 FamFG eine Stütze findet, während Gegenstand des VersAusglG jedenfalls ganz überwiegend und jedenfalls nicht diesen Problembereich betreffend ausschließlich das materielle Recht ist. Die Annahme eines bereits von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens begegnet im Ergebnis auch nicht ernsthaften logischen oder durchgreifenden anderweitigen Bedenken, weil sowohl das Gericht als auch die beteiligten Ehepartner im Rahmen einer Vorprüfung zu bedenken haben, ob § 3 VersAusglG zu beachten ist und die Parteien müssen zusätzlich die Folgen einer (unterbliebenen) Antragstellung erdenken und abschätzen (im Ergebnis ebenso Zöller-Philippi ZPOO 28. Auflage RZ 6 zu § 137 FamFG, a. A. nur für den Fall des wirksamen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach §§ 6 - 8 VersAusglG).
15Im Hinblick auf die genannten systematischen Gesichtspunkte sowie den eindeutigen gesetzgeberischen Willen ist auch für das vorliegende Verfahren; welches nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingeleitet worden war, aber nach Vorprüfung letztlich materiell-rechtlich nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern zu dessen Ausschluss, geführt hat, ein Gegenstandswert festzusetzen, welches von den Beschwerdeführern zutreffend errechnet worden ist.