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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 10/10

Datum:
15.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 10/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0615.II7WF10.10.00
 
Schlagworte:
Gegenstandswert für Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG auch ohne entsprechende Anträge
Normen:
§ 50 FamGKG
Leitsätze:

Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrag-stellerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Amtsgerichts Erke-lenz vom 15.12.2009 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.590 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 4, 57 Abs. 7 FamGKG).

 
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