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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 79/10

Datum:
01.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 79/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0701.II7UF79.10.00
 
Leitsätze:

§ 64 Abs. 1 FamFG

Keine Wiedereinsetzung bei unrichtig adressiertem Beschwerdeschriftsatz (an das OLG statt an das AG)

Eine Wiedereinsetzung bei versehentlich unrichtig adressiertem Beschwerde-schriftsatz und unterbliebener rechtzeitiger Einreichung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich; § 17 Abs. 2 FamFG ist in Familiensachen nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG)

 
Tenor:

Die als Berufung statthafte Beschwerde sowie die Beschwerde des An-tragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 31. März 2010 werden als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Beschwerdewert: 4.537 €.

 
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