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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 182/10

Datum:
27.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 182/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1227.II7UF182.10.00
 
Schlagworte:
Beschränkung der Beschwerde; Anwendung der Bagatellklausel
Normen:
§ 18 VersAusglG
Leitsätze:

1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt.

2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich re-gelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 7. September 2010 betreffend die Regelung des Versorgungsaus-gleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversi-cherung wie folgt abgeändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.: ) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.620,- €

 
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