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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2010 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.08.2010 –Az. 57 F 157/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
I.
2Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner durch Schriftsatz vom 18.05.2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung entsprochen. Auf den Antrag des Antragsgegners hat am 10.08.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragstellerin aus einem am 07.05.2010 beurkundeten Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien am 03.08.2010 ein Geldbetrag von 63.000 € zugeflossen ist.
3Daraufhin hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.08.2010 gemäß § 91 a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt und zur Begründung ausgeführt,
4die Antragsstellerin habe infolge des Hausverkaufs über eine gesicherte Vermögensanwartschaft verfügt und hätte sich aus diesem Grunde die Mittel für die Verfahrensführung entweder darlehensweise beschaffen können, oder hätte mit dem Verfahren noch warten müssen.
5Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu Begründung hat sie vorgetragen, sie sei auf den Trennungsunterhalt dringend angewiesen gewesen, so dass sie mit dem Verfahren nicht hätte warten können, zudem hätte sie einen Kredit nicht erhalten.
6II.
7Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.08.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, nachdem das Verfahren sich in der Sache erledigt hatte, war als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht statthaft ist.
8Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beruht auf den §§ 246, 243 FamFG. Hiergegen ist zwar grundsätzlich bezüglich der Kosten die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Indessen ergibt sich aus § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass allgemein für die Statthafthaftigkeit der sofortigen Beschwerde die Schranken des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache gelten (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rdnr. 27). Demzufolge ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung der Entscheidung befugt gewesen wäre.
9Eben hieran fehlt es jedoch. Denn in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wäre ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss gemäß § 246 FamFG, 57 Satz 1 FamFG nicht statthaft gewesen. Von daher ist auch eine Beschwerde gegen die in diesem Verfahren getroffene Kostenentscheidung nicht statthaft.
10Beschwerdewert: 2.500 €