Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Minderjährigen F.H. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2010 (Erlassdatum) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Minderjährigen, eingelegt durch seinen Vormund, ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2In der Sache hat sie keinen Erfolg.
3Ebenso wie das Amtsgericht vermag auch der Senat eine Interessenkollision im Sinne des § 1795 BGB, welche die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass die Stadt D. welche die Vormundschaft über den Minderjährigen durch ihre Jugendamtsmitarbeiter ausübt, und das Ausländeramt, bei welchem die erforderlichen Anträge zu stellen sind, zwei unterschiedliche Aufgabengebiete bearbeiten. Rechtlich handelt es sich um eine Behörde, die – wie die gesamte öffentliche Verwaltung - an Recht und Gesetz gebunden ist und entsprechend zu handeln hat.
4Von daher geht der Senat davon aus, dass der Leiter/die Leiterin des Jugendamtes ebenso wie der Leiter/die Leiterin des Ausländeramtes ihre Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wahrnehmen. Gemäß § 1793 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass widerstreitende Interessen des Vormunds ihn an dieser Aufgabe hindern könnten, sondern geht vielmehr davon aus, dass diese Verpflichtung auch in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten umso besser wahrgenommen werden kann, wenn der Fürsorgeverpflichtete sämtliche Umstände umfassend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würdigen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des begrenzten Fachwissens nur schwer nachzuvollziehen, ist doch eben dieses Fachwissen bei dem Vormund – nämlich der Stadt D. – vorhanden, nachdem dort ein Amt speziell für solche Fragen eingerichtet ist und von daher im Rahmen der gebotenen Zusammenarbeit sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden können. Sofern gleichwohl dort das Fachwissen nicht ausreichen sollte, besteht für den Vormund immer noch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 3 FamFG.
6Beschwerdewert: 700 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG)