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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 UF 126/09

Datum:
08.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 UF 126/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0408.II1UF126.09.00
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts − Familiengericht – Düsseldorf vom 30.06.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2. wird ersetzt.

2.

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Ziffer 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerinnen wird angeordnet.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gemäß Ziffer 2. wird jeder Antragsgegnerin die Ver-hängung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 1.000 € angedroht.

II.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegne-rinnen jeweils zu 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € fest-gesetzt.

 
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