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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 164/10

Datum:
09.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 164/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0409.III3WS164.10.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1

War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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