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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 23/10

Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 23/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0419.III1WS23.10.00
 
Leitsätze:

1. Die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate ist auch dann nach § 11 JVEG zu vergüten, wenn das zu übersetzende Material nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt.

2. Neben dem Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG fällt keine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand an, der bei der Vorbereitung der Übersetzung entsteht.

3. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG betrifft nur den Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, die bei dem Übersetzer im Verlauf der Auftragserledigung angefallen sind.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2009 – 011 KLs 48/08 – wie folgt abgeändert:

Das dem Antragsteller noch zu gewährende Honorar wird auf 4.635,05 € festgesetzt.

 
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