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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 117/10

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 117/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0928.III1WS117.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2010 teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass ihm aufgrund der Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2009 (020 KLs 25/08) insgesamt

1.427,76 €

als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten fallen zu einem Viertel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der frühere Angeklagte die Kosten zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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