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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 UF 175/09

Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 175/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0607.6UF175.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 69 F 79/09
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 14.10.2009 zu Ziff. II. des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A. Nr.: 00 000000 K 000 werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B., Nr.: 00 000000 K 000, Rentenanwartschaften von monatlich 107,75 €, bezogen auf den 31.03.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte  umzurechnen.

Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D.-Stadt, (notwendige) Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15 € ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

 
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