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Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in B.-Stadt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte befristete Beschwerde bewilligt.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Versorgungsausgleich war nicht gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. auszuschließen. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsleistung war nach der Vorschrift nicht vorzunehmen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Als Verschuldenstatbestand wird das Unterschieben eines Kindes durch die Ehefrau berücksichtigt, wobei ein fahrlässiges Verhalten der Ehefrau nicht genügt (vgl. Gerhardt/v.Heinschel/Klein-/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 7. Kap., Rn 168 m. w. N.). Zwar ist die Wertung des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin die leibliche Vaterschaft eines anderen Mannes und damit die Täuschung des Antragsgegners auch billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), zutreffend. Jedoch steht vorliegend dem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bereits entgegen, dass die Antragstellerin während des fast 17 Jahre währenden Zusammenlebens der Parteien nicht nur durch die Haushaltsführung, die Versorgung des Ehemannes und die Betreuung und Erziehung der Kinder (vgl. BGH FamRZ 1987, 362 – 364), sondern auch durch eigene Berufstätigkeit einen als gleichwertig anzusehenden Beitrag zur Lebensführung geleistet hat. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.06.2009 hat die Antragstellerin seit 1993 zumindest zeitweise immer wieder versicherungspflichtig gearbeitet. Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass am 13.04.2001 die gemeinsame Tochter C. geboren ist mit der Folge, dass die Defizite in der Versorgungsbiografie der Antragstellerin nach der Geburt des Kindes D. auch ihre Ursache in der Versorgung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes hatten.
3Aber auch eine Herabsetzung der Ausgleichsleistungen ist nicht geboten, weil die Besonderheiten des Falles die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als unerträglich erscheinen lassen. Die Antragstellerin trifft hinsichtlich des Vortäuschens der Ehelichkeit des Kindes nur ein geringes Verschulden. Denn sie ist selbst bis zur gegenteiligen Feststellung im Anfechtungsprozess glaubhaft davon ausgegangen, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Antragsgegner der Vater D.s ist. Nach ihren Angaben im Scheidungsprozess hat sie während der gesetzlichen Empfängniszeit zwar mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt; dieser sei – so die Antragstellerin – jedoch unvollendet gewesen. Sie sei fest davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes ist. Mit diesem habe sie ungeschützten, vollendeten Geschlechtsverkehr gehabt. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner etwa 2 ½ Jahre nach der Geburt D.s von dieser kurzen anderweitigen Verbindung erzählte. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin nicht widerlegt. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, der die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteklausel trägt (vgl. BGH NJW 2007, 366).
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