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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 UF 79/10

Datum:
17.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 79/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1117.5UF79.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 25 F 137/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 22.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Mönchengladbach, 25 F 137/07, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 287/2000, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) ab dem 01.12.2005 einen monatlichen Unterhalt von 436,00 € zu zahlen. Ab dem 01.01.2008 entfällt in Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, 16 F 287/2000, geschlossenen Vergleichs die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden für beide Instanzen wie folgt geregelt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 60 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selber. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 30 % und im Übrigen der Kläger selber. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte  zu 1) zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungswert wird wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zu Teilrücknahme im Senatstermin vom 13.10.2010 auf 14.960,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 12.426,00 € und auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und die Berufung des Klägers 1.383,96 €.

Ab Teilrücknahme der Berufung der Beklagten zu 1) beläuft sich der Berufungswert auf 10.818,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 8.284,00 €, auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und auf die Berufung des Klägers 1.383,96 €.

 
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