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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 29. September 2009 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Frist zur Stellungnahme für den Beklagten: bis zum 15. Februar 2010.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Wert: 1.018,00 € (= 7 x (199,00 € - 125,00 €) + 5 x (225,00 € - 125,00 €)
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§§ 522 Abs. 2, 114 ZPO).
3Das Amtsgericht ist zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, darzutun und zu beweisen, dass er zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes ganz oder teilweise außer Stande ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es - bei gehöriger Bemühung um eine entsprechend vergütete Stelle - einen ungelernten Mann möglich ist, eine vollschichtige Tätigkeit zu erlangen, die mit einem Bruttostundenlohn von 10,00 € vergütet wird. Gründe von diesem Erfahrungswert abzuweichen, gibt das Berufungsvorbringen nicht. Dass der Beklagte, der sich bislang nicht ausreichend um eine entsprechend vergütete Arbeit bemüht hat, aus in seiner Person liegenden Gründen keine realistische Chance hatte und hat eine entsprechende Vergütung zu erzielen, ist weiterhin nicht erkennbar. Auch ist es ihm zuzumuten, zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts am Wochenende eine geringfügige Nebentätigkeit auszuüben (§ 1603 Abs. 2 BGB).
4Darauf, ob der Beklagte aus der derzeit ausgeübten Tätigkeit entsprechen Einkünfte erlangt, kommt es dagegen nicht an.