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Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 28/07

Datum:
11.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 28/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0611.22U28.07.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183.743,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2004 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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                                        Gründe:

2345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758
 

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