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Die als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.01.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 25.02.2008 bzw. die Beschwerdeentscheidung der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2008 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die „weitere Beschwerde“ der Beschwerdeführer vom 22.01.2010 richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 25.02.2008 bzw. die Beschwerdeentscheidung der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2008. Sie ist unzulässig, da das Gesetz eine weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorsieht. Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur vorgesehen, wenn sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Dies ist hier ersichtlich nicht geschehen, weshalb eine Auslegung als Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt.