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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 108/09

Datum:
16.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Versäumnisurteil
Aktenzeichen:
10 U 108/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1216.10U108.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 137/07
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird mit derMaßgabe zurückgewiesen, dass es zu Ziffer 2 des Urteilstenors heißen muss:

Der Beklagte wird verurteilt, die in den dem Schriftsatz vom 29.06.2007 beigefügten Lageplänen (Bl. 36 und 37 der Akte) markierten und von ihm genutzten Gewerbeflächen in der Liegenschaft A.-Platz 00 in 00000 B.-Stadt, und zwar 51 qm Ladenfläche im Erdgeschoss und 45 qm Nebenfläche im Untergeschoss, zu räumen und an die C.-AG in D.-Stadt, E.-Straße 00, vertreten durch ihre Vorstände F. und G., herauszugeben.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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