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Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird mit derMaßgabe zurückgewiesen, dass es zu Ziffer 2 des Urteilstenors heißen muss:
Der Beklagte wird verurteilt, die in den dem Schriftsatz vom 29.06.2007 beigefügten Lageplänen (Bl. 36 und 37 der Akte) markierten und von ihm genutzten Gewerbeflächen in der Liegenschaft A.-Platz 00 in 00000 B.-Stadt, und zwar 51 qm Ladenfläche im Erdgeschoss und 45 qm Nebenfläche im Untergeschoss, zu räumen und an die C.-AG in D.-Stadt, E.-Straße 00, vertreten durch ihre Vorstände F. und G., herauszugeben.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 51.898,66 € (10.686,66 € + 23.562 € + 13.650 € + 4.000 €)