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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 8/09

Datum:
02.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 8/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1202.VI.U.KART8.09.00
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. April 2009 verkündete Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird, soweit sie sich gegen den Auskunftstenor richtet, verworfen und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Hauptausspruch zum Feststellungsantrag wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Gewinn zu ersetzen, der ihm bis zum 31. Dezember 2007 dadurch entgangen ist, dass die Beklagte von ihm erteilte Aufträge nicht ausgeführt hat.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000 € festge-setzt. Davon entfällt auf die Anschlussberufung des Klägers ein Teil-betrag von 2.000 €.

VII. Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils unter 20.000 €.

 
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