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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 7/09

Datum:
14.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 7/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1014.VI.U.KART7.09.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das 6. Mai 2009 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und im Zahlungs- und Auskunftsausspruch wie folgt neu ge-fasst:

1. Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage - verurteilt, an die Klägerin 13.117,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 7669,39 € seit dem 11. Juni 2007, aus weiteren 3.623 € seit dem 23. Januar 2008, aus weiteren 1.277,70 € seit dem 2. September 2008 und aus weiteren 547,59 € seit dem 7. November 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Auskunfts-klage - verurteilt, der Klägerin Auskunft über Fernfahrten für den Zeit-raum vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2002 sowie über Serien- und Botenfahrten für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. März 2009 zu erteilen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 15 % und der Beklagten zu 85 % zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000 € festgesetzt; die Be-schwer der Klägerin und der Beklagten liegt jeweils unter 20.000 €.

 
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