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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 7/06 (V)

Datum:
19.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 7/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0119.VI.KART7.06V.00
 
Tenor:

I. Wegen offenbarer Unrichtigkeit wird der Senatsbeschluss vom

3. Dezember 2008 auf Seite 37 des Umdrucks dahin abgeändert,

dass Satz 3 des dritten Absatzes richtig lautet:

„Insbesondere in den Segmenten Motorzeitschriften, Elternzeitschriften, Wirtschaftszeitschriften, Finanz-zeitschriften und Überregionale Tageszeitungen sind beide Unternehmen mit jeweils eigenen Produkten vertreten.“

II. Der Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2008 wird auf Antrag der

Beteiligten zu 1. ferner auf Seite 26 des Umdrucks dahin abge-

ändert, dass der Satz

„Verstärkt wurde dieser Effekt durch eine Regelung in dem Rabattvertrag der SevenOne Media GmbH (P7S1) mit seinen Werbepartnern, der eine Decke-lung nach oben dergestalt vorsah, dass bereits die Platzierung eines Werbebudgets von mehr als 60 % nur in Ausnahmefällen vereinbart werden sollte und der Zustimmung des Sales Directors bedurfte“

durch die Formulierung

„Verstärkt wurde dieser Effekt durch eine Regelung in dem Rabattleitfaden der SevenOne Media GmbH (P7S1), der eine Deckelung nach oben dergestalt vorsah, dass bereits die Platzierung eines Werbebud-gets von mehr als 60 % nur in Ausnahmefällen ver-einbart werden sollte und der Zustimmung des Sales Directors bedurfte“

ersetzt wird.

III. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteilig-

ten vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

 
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