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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 25/08 (V)

Datum:
23.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 25/08 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0923.VI3KART25.08V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 52/09
Leitsätze:

§§ 75 Abs. 2, 66, 22, 29 EnWG; §§ 42 f. GasNZV; § 35 Satz 2 VwVfG, § 133 BGB, Art. 19 Abs. 4 GG

1.

Beschreibt die Regulierungsbehörde in einer Anlage zu einer Festlegung ein Modell für die Beschaffung und den Einsatz von Regelenergie, um dies den Bilanzkreisnetzbetreibern nahezulegen, handelt es sich nur um eine schlichte Verwaltungsäußerung, die an dem Regelungsgehalt der Festlegung nicht partizipiert und damit im Beschwerdeverfahren nicht gerichtlich überprüft werden kann.

2.

Ein zum energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht beigeladener Dritter, kann nur dann Beschwerde gegen die in diesem ergangene Festlegung einlegen, wenn ihre verbindlichen Regelungen in seine rechtlich geschützten Interessen eingreifen und er von daher notwendig beizuladen gewesen wäre.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Be-schlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 28. Mai 2008 - BK7-08-002 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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