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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 70/08

Datum:
04.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 70/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0204.VII.VERG70.08.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2008 (VK VOL 34/2008) aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Angebote zu Los 1 der Ausschreibung mit der Kennzahl SGB-49218 unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin erneut zu werten.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat zudem 2/3 der in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin trägt 1/3 der Auslagen der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Antrags-gegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 8.000 Euro

 
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