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Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009 (VK-48/2008-L) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Dem Nachprüfungsantrag kann bei der im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gebotenen summarischen Bewertung des Sachverhalts eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die betrifft mindestens den am Angebot der Beigeladenen geltend gemachten Ausschlussgrund (Bildübertragung von der Kamera zum mobilen Datenerfassungsgerat über eine WLAN/Wi-Fi-Schnittstelle), der - sofern er gegeben ist - dazu führte, dass die Antragstellerin nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines Angebots erhält. Der Sachverhalt wird vom Senat insoweit - unter Umständen auch unter Zuziehung eines Sachverständigen - sehr eingehend zu prüfen und mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern sein. Von daher ist die Sache ungeeignet, zu Lasten des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin faktisch im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entschieden zu werden.