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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 91/09

Datum:
09.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 91/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1109.I9U91.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 3 wird das am 30. Ap-ril 2009 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 60/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 25.332,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.500,00 EUR seit dem 27.04.2007 und aus weiteren 1.832,80 EUR seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 dem Kläger in diesem Umfang aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 3 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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