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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 66/09

Datum:
30.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 66/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1130.I9U66.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 2009 verkündete Ur-teil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Klä-ger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR an den Kläger 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Be-teiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR im Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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