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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 113/09

Datum:
15.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 113/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0415.I7U113.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 300/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

 

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 35.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005 abzüglich am 03.11.2008 gezahlter 26.317,78 € und am 06.11.2008 gezahlter 9.026,60 € zu zahlen.

 

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2006 zu zahlen.

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

 

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, den Kfz-Brief der Beklagten zu 2) für den Pkw …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer … an die Beklagten herauszugeben.

 

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %, der Beklagte zu 1) 15 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 69 %.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des für diesen aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des für diese aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

 
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