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Die Bestellung des Sonderprüfers mit Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 wird bis zur Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 gegen den vorgenannten Beschluss außer Kraft gesetzt.
G r ü n d e:
2Mit der vorstehenden einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 1. Halbsatz FGG soll sowohl vermieden werden, dass eine kostenintensive Sonderprüfung fortgesetzt wird, die Gefahr läuft, später ergebnislos abgebrochen werden zu müssen, als auch, dass durch die Veröffentlichung des Prüfungsberichts vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Senat über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin entschieden hat. Diese Entscheidung wird weit vor dem 30. September 2010 erfolgen, so dass auch der Befürchtung der Antragsteller, ein von der Großaktionärin nach dem 30. September 2010 betriebener Squeeze-out werde das Sonderprüfungsverfahren faktisch beenden, Rechnung getragen wird.