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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 85/09

Datum:
16.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 85/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0416.I3WX85.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 21 T 118/08
Leitsätze:

GmbHG §§ 4a, 6 Abs. 2

Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2009– I-3 Wx 85/09

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 26. August 2008 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken gegen die beantragte Eintragung Abstand zu nehmen.

 
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