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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 73/09

Datum:
29.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 73/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1229.I3WX73.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 T 99/09
Leitsätze:

EGBGB Art. 5, 10 Abs. 2; PStG §§ 15a Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1; BZRG § 20 a

1.

Ehegatten haben nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit, durch eine bei ihrer Eheschließung gegenüber dem (auch ausländischen mit dem deutschen funktionell gleichwertigen) Standesamt abzugebende gemeinsame Erklärung das für ihre Namensführung maßgebliche Recht - bei mehrfacher Staatsangehörigkeit u. A. jedes der Heimatrechte - zu wählen.

2.

Wählen die Eheleute bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen, den sie gegenüber dem polnischen Standesamt bereits als Namen ihrer (künftigen) Kinder bestimmen und sind sie sich darüber im Klaren, dass dieser Name nur nach polnischem Recht zu führen sein wird, so liegt in der Namenswahl zugleich die konkludente Wahl polnischen Rechts.

3.

Die Ablehnung einer zuvor beantragten öffentlich-rechtlichen Namensänderung durch eine deutsche Behörde (hier: mit Blick auf Vorstrafen des Antragstellers) lässt die Wirksamkeit der privatrechtlichen Rechts- und Namenswahl unberührt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – I-3 Wx 73/09

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000,- Euro.

 
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