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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 68/09

Datum:
03.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 68/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0403.I3WX68.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 6 T 223, 225-241/08
Leitsätze:

GBO § 22

Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. April 2009 – I-3 Wx 52-69/09

 
Tenor:

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Geschäftswert für den dritten Rechtszug insgesamt: 10.000 €.

 
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