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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 5/09

Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 5/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0115.I3WX5.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 18 T 70/08
Leitsätze:

GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; FEVG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Nr. 5; FGG § 12

1.

Das Erstbeschwerdegericht darf vor seiner Entscheidung über die Abschiebungshaft von einer mündlichen Anhörung des betroffenen Ausländers nur absehen, wenn auszuschließen ist, dass durch sie für die gerichtliche Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse zu erwarten sind.

2.

Hat der Betroffene sich vor dem Amtsgericht nicht zur Sache geäußert und stehen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 und/oder Nr. 5 AufenthG in Rede, so ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die in zweiter Instanz erstmals umfassend zu mehrdeutigen Umständen vorgebrachte schriftliche Stellungnahme des Betroffenen als der Haftanordnung nicht entgegen stehend zu erachten, ohne den Betroffenen zuvor mündlich angehört zu haben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2009 – I-3 Wx 5/09

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des dritten Rechtszuges – an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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