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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 28/09

Datum:
23.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 28/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0723.I3WX28.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 87/08
Leitsätze:

WEG §§ 16 Abs. 3; 21 Abs. 4; HeizkostenVO §§ 11 Abs. 1 Nr. 1a, 2; 12 Abs. 1 Satz 1

1.

Der im WEG-Verfahren an die Wohnungseigentümer gerichtete Antrag, einer Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl statt nach Miteigentumsanteilen zuzustimmen, erfordert mit Blick auf das Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Angelegenheit.

2.

Ist die Verteilung der Kosten der individuellen Wasserversorgung des Sondereigentums nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt, so entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung dieser Kosten im Allgemeinen ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern nicht die Aufwendungen für die Verbrauchserfassung die - in Anlehnung an das Kürzungsrecht des Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO bei bestimmungswidrig unterbliebener Abrechnung nach Verbrauch - mit 15 % anzunehmende Ersparnis übersteigen, die sich über zehn Jahre hinaus erzielen lässt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2009 – I-3 Wx 28/09

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise dahin geändert, dass die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, „einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl zuzustimmen“, entfällt und der dahingehende Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die gerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Beteilig-ten zu 1 zu 88 % und die Beteiligten zu 2 zu 12 %.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

Wert des Beschwerdegegenstands 6.000,- Euro.

 
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