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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 251/08

Datum:
22.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 251/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0722.I3WX251.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 19 T 300/07
Leitsätze:

BGB § 242; FGG § 12; ZPO § 139

1.

Die für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft anerkannten gesteigerten Treuepflichten können es verbieten, einen Anspruch (hier: auf „Räumung und Herausgabe“ eines im Aufteilungsplan dem Antragsteller als Sondernutzungsfläche zugewiesenen offenen Kfz-Einstellplatzes, der inzwischen mit einer Garage bebaut ist und von der Gemeinschaft genutzt wird) geltend zu machen, bevor der Versuch einer Verhandlungslösung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen als gescheitert anzusehen ist.

2.

Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz sowie der in FG-Verfahren entsprechend geltenden zivilprozessualen Hinweispflicht resultiert die Verpflichtung des FG-Richters, auf sachdienliche Anträge hinzuweisen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2009 – I-3 Wx 251/08

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die

Beteiligten zu 1 und 2.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert: 5.000,- Euro

 
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