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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 142/09

Datum:
26.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 142/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1026.I3WX142.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 21 T 55/09
Leitsätze:

HGB §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 d-g; 11. Richtlinie 89/666/EWG

1.

§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register (hier: Luxemburg) eingetragenen Zweigniederlassung in das Handelsregister des inländischen (deutschen) Unternehmens.

2.

Das Gesuch um Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ist auch nicht auf eine aufgrund Gesetzes oder aus dem Gesichtspunkt eines unabweisbaren Bedürfnisses eintragungsfähige Tatsache gerichtet.

3.

Den Zwecken des Handelsregisters ist – auch unter Berücksichtigung des Europarechts - hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – I-3 Wx 142/09

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 €

 
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