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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 VA 8/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 VA 8/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I3VA8.08.00
 
Leitsätze:

InsO § 56 Abs. 1 Satz 2; EGGVG §§ 23 ff., 24, 29 Abs. 2; AGVwGO § 5

1.

Ein Bescheid der Insolvenzrichter des Amtsgerichts, der den Antrag eines Rechtsanwalts (zugleich vereidigter Buchprüfer Fachanwalt für Steuerrecht und seit 1999 hauptberuflich als Insolvenzverwalter tätig) auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/Treuhänder allein deshalb ablehnt, weil der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichtes (Landgerichtsbezirk W) kein Büro unterhalte, ist rechtswidrig.

2.

Die zur organisatorischen Sicherstellung der Insolvenzabwicklung erforderliche und daher als Auswahlkriterium grundsätzlich nicht zu beanstandende „örtliche Erreichbarkeit“ bzw. "Ortsnähe“ lässt sich jedenfalls nicht schon bei einer Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten verneinen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 – I-3 Va 8/08

 
Tenor:

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegner vom 20. Okt. 2008 – 376 E - 54 – wird aufgehoben.

Die Antragsgegner werden verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter / Treuhänder beim Amtsgericht Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

 
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