Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
EGGVG § 29 Abs. 3; ZPO §§ 114 Satz 1; 121 Abs. 2
Lehnen die Insolvenzrichter das Gesuch eines Rechtsanwalts um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter ab und beantragt der Antragsteller deshalb die gerichtliche Entscheidung hierüber, so ist den diesem Gesuch entgegen tretenden Insolvenzrichtern ein Rechtsanwalt (PKH) nicht beizuordnen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2009 – I-3 VA 1/09
Das vorbezeichnete Gesuch wird abgelehnt.
I.
2Mit Schreiben vom 11. September 2008 bat der Antragsteller die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter des Amtsgerichts Düsseldorf.
3Dieses Gesuch lehnten die Insolvenzrichter mit Bescheid vom 24. Februar 2009 ab, weil der Antragsteller wesentliche Kriterien nicht erfülle, insbesondere im Gerichtsbezirk kein Büro unterhalte und auch ein solches einzurichten nicht beabsichtige.
4Mit am 26. März 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. März 2009 hat der Antragsteller beantragt, "die Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2009 zu verpflichten, ihn in die Auswahlliste für Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Düsseldorf aufzunehmen; hilfsweise, seinen Antrag auf Aufnahme in die Liste erneut zu bescheiden".
5Der Senatsvorsitzende hat den Insolvenzrichtern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6Sie beantragen vorab,
7ihnen auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsanwalt (möglichst Fachanwalt
8für Insolvenzrecht) zur Vertretung im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche
9Entscheidung beizuordnen;
10hilfsweise
11festzustellen, das sie berechtigt sind, auf Kosten der Staatskasse einen
12Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegen
13den Verfahren zu beauftragen.
14Der Antragsteller tritt dem Gesuch entgegen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
16II.
17Die Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung kommt nur im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.
18Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei – bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen – auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
19Hieran fehlt es. Denn zum Einen sind die Richter des Insolvenzgerichts nicht Partei im Rechtssinne, weil § 114 ZPO hiermit nur natürliche Personen meint (Zöller-Philippi, ZPO 27. Auflage 2009 § 114 Rdz. 5), während die Richter am Verfahren nach §§ 23 EGGVG lediglich als derzeitige Mitglieder einer behördenähnlichen Einheit, nämlich der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, beteiligt sind. Des Weiteren geht es nicht um die Verteidigung der Richter gegen ihre individuelle Inanspruchnahme in einem gegen sie als Naturpersonen gerichteten Verfahren, sondern um eine von ihnen erbetene Stellungnahme mit Blick auf die Vorbereitung der Überprüfung einer von ihnen als Entscheidungsträger getroffenen Maßnahme (Bescheid vom 24. Februar 2009) im Wege der seitens des Antragstellers nachgesuchten gerichtlichen Entscheidung.
20Den Insolvenzrichtern kommt dabei eine der ersten Instanz vergleichbare Stellung zu. Die pflichtgemäße Prüfung und eventuelle Abgabe einer Stellungnahme hat demnach den Charakter einer dienstlichen Tätigkeit und nicht einer persönlichen Interessenwahrung.
21Das Gesuch um Anwaltsbeiordnung war daher abzulehnen; dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, soweit er nicht ohnehin an den Dienstherrn gerichtet ist.
22Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.