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I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 50.000 EUR.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass der Antragstellerin das vom Landgericht eingeholte Besichtigungsgutachten zur Kenntnis gegeben werden soll, welches sich zu einer mutmaßlichen Verletzung des Gebrauchsmusters 20 2005 021 734 der Antragsstellerin durch bestimmte Kaffeemaschinen der Antragsgegnerin verhält. Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (Senat, InstGE 8, 186 – Klinkerriemchen II; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 – Schaumstoffherstellung), in der Sache jedoch unbegründet.
2Zwar ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt. Anlass, der Antragstellerin das auf ihre Kosten eingeholte Besichtigungsgutachten vorzuenthalten, besteht gleichwohl nicht, weil die Antragsgegnerin keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann, die einer Aushändigung des Gutachtens entgegen stehen.
3Zwar sind die schutzrechtsrelevanten Details des Kollektorkörpers noch nicht durch eine bloße Betrachtung der Kaffeemaschinen und ihrer Einzelteile zugänglich; vielmehr bedarf es hierzu eines substanzzerstörenden Längsschnitts durch den Kollektorkörper. Auch bedarf die (vom Landgericht bejahte) Frage keiner Erörterung, ob der Durchschnittsfachmann – worüber die Parteien streiten – einen Anlass zu dieser die Gegebenheiten zutage fördernden Untersuchung hatte, so dass die betreffenden technischen Einzelheiten vorbekannter Stand der Technik geworden sind. Denn für das Bestehen von einer Offenlegung der Besichtigungsergebnisse widerstreitenden Betriebsgeheimnissen kommt es nicht darauf an, ob die Resultate der Begutachtung für jedermann verfügbar geworden sind. Ein Geheimnisschutz ist schon dann nicht mehr angebracht, wenn es jedenfalls dem Antragsteller möglich wäre, sich die im Gutachten dokumentierten Kenntnisse über den Besichtigungsgegenstand durch eine Untersuchung der mutmaßlich schutzrechtsverletzenden Vorrichtung zu verschaffen. Im Streitfall war mit solchen Aufklärungsmaßnahmen schon deshalb zu rechnen, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die besichtigten Kaffeemaschinen den Verdacht einer Gebrauchsmusterverletzung hegte und es allein deswegen angezeigt war, sich die mutmaßlichen Verletzungsgegenstände zu verschaffen und einer näheren Untersuchung zu unterziehen. Da diese Art der Aufklärung möglich war, erhält die Antragstellerin durch das Besichtigungsgutachten keine weitergehenden Einblicke in die Konstruktion und Beschaffenheit des Besichtigungsgegenstandes als sie der Antragstellerin ohne die Begutachtung auf legalem Wege ohne weiteres möglich wären.
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