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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 23/09

Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 23/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:1002.I2W23.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 113/08
 
Tenor:

.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2009 und vom 27. Januar 2009 teilweise aufgehoben. Rechtsanwalt B. G. und Patentanwalt Dr. O. I. wird gestattet, das Gutachten des Sachverständigen R. B. vom 12. August 2008 in einer geschwärzten Fassung an die Antragstellerin herauszugeben, wobei die im Hilfsantrag der Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 18. November 2008 näher bezeichneten Passagen geschwärzt werden mit der Maßgabe, dass in der Passage zu II. b die Worte „wobei sich hier eine Grundierungsschichtdicke von 0,8 bis 1 mm bildet“, von der Schwärzung ausgenommen sind. Zusammen mit dem Gutachten dürfen die hierzu vom Sachverständigen gefertigten Fotos mit den Nummern 5176, 5177, 5181, 5186 bis 5198, 5201 bis 5206, 5208 bis 5210 und 5652 an die Antragstellerin herausgegeben werden; die Fotos 5172 und 5211 bis 5215 sind von der Herausgabe ausgenommen und dürfen der Antragstellerin nicht herausgegeben werden.

Soweit im vorbezeichnetem Umfang das Gutachten freigegeben wird, entfällt auch die Geheimhaltungsverpflichtung von Rechtsanwalt G. und Patentanwalt Dr. I., im Übrigen (soweit das Gutachten der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gebracht werden darf), bleibt sie bestehen.

II.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 75 % der Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragstellerin auferlegt.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 Euro festgesetzt.

 
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