Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 52/09

Datum:
03.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 52/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0903.I2U52.09.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung wird das am 26.03.2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

Pressringe mit mehr als zwei Pressbacken, welche unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 627 xxx ohne Zustimmung der Antragstellerin zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder anbieten oder liefern zu lassen,

welche geeignet sind, in einer Kombination aus Presswerkzeug einerseits und Kupplungswerkstück und Rohrstück andererseits verwendet zu werden,

wobei das Presswerkzeug gebildet wird aus einem der genannten Pressringe sowie wenigstens einer Antriebseinrichtung, mit Hilfe derer die Pressbacken im wesentlichen radial nach innen bewegbar sind, und wobei der Pressring für den Verpressvorgang um die Werkstücke herumlegbar und dann schließbar ist, wobei zudem die Geometrie von Pressring und Werkstücken derart aneinander angepasst sind, dass einerseits die Werkstücke von dem Pressring nach dem Herumlegen um diese nicht vollständig umschließbar sind und dass andererseits durch Schließen des Pressrings eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, wobei ferner die zumindest eine Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass mit ihr der Pressring aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkstücke in die Schließstellung bewegbar ist, wobei weiterhin die Antriebseinrichtung(en) von dem Pressring trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) und der Pressring Kupplungselemente aufweisen, über die die Antriebseinrichtung(en) mit den freien Enden des Pressrings in Wirkverbindung bringbar sind, und wobei zumindest ein Teil der Pressbacken in Pressbackenträgern relativ zu diesen in Umfangsrichtung bewegbar geführt ist.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot wird den Antragsgegnern jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank